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   RG, 16.06.1933 - VII 24/33   

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https://dejure.org/1933,479
RG, 16.06.1933 - VII 24/33 (https://dejure.org/1933,479)
RG, Entscheidung vom 16.06.1933 - VII 24/33 (https://dejure.org/1933,479)
RG, Entscheidung vom 16. Juni 1933 - VII 24/33 (https://dejure.org/1933,479)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Frage, zwischen welchen Personen bei der Haftpflichtversicherung der Rechtsstreit darüber auszutragen ist, ob der Versicherungsnehmer dem Verletzten haftet. 2. Zur Frage der Gefahrerhöhung bei der Kraftwagen-Haftpflichtversicherung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 141, 185
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Diese Grundsätze hat das Reichsgericht schon vor der Jahrhundertwende entwickelt (RGZ 3, 21) und ständig vertreten (z.B. RGZ 141, 185, zuletzt 167, 243).
  • BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52

    Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung

    Die Rechtsprechung hat es deshalb bisher auch regelmäßig abgelehnt, eine einmalige, unter gefahrerhöhenden Umständen vorgenommene Fahrt, wie eine Fahrt mit einem überladenen oder nicht betriebssicheren Fahrzeug oder mit einem nicht vorgesehenen Anhänger oder unter Mitnahme betriebsfahrtfremder Personen oder in einem vorübergehenden Zustand der Unsicherheit des Fahrers als Gefahrerhöhung zu werten (RGZ 141, 185 [193]; 150, 48; 168, 372 [384]; RG JR PrV 1941, 185 [193]; OLG Hamburg JR PrV 1939, 79; BGHZ 2, 360 [364]).
  • BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55

    Rechtsmittel

    Eine vorgängige gerichtliche Entscheidung über die Haftpflichtfrage hält es jedoch gemäß der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 185 [190]; 113, 286 [290] u.a.m.) dann nicht für erforderlich, wenn sie im Einzelfall auf Grund ungewöhnlicher Umstände, wie sie hier vorlägen, nicht erreichbar sei.
  • BGH, 19.02.1959 - II ZR 171/57

    Rechtsmittel

    Dieses schon in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG VA 1914 Nr. 803; RGZ 141, 185; 167, 243 [245]; vgl. auch OGH 3, 316 [318]; Prölss VVG 11. Aufl. § 149 Anm. 5) anerkannte "Trennungsprinzip" gilt auch für die Fälle der vorliegenden Art, in denen der Geschädigte auf Grund der im Haftpflichtprozeß erwirkten rechtskräftigen Entscheidung den Entschädigungsanspruch des Schädigers = Versicherten gegen den Haftpflichtversicherer gepfändet hat und nunmehr gegen diesen nach § 158 c VVG klagt (BGH VersR 1956, 707).
  • BGH, 12.01.1961 - II ZR 249/58

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Demgemäß ist bei einer solchen Inanspruchnahme dann auch das Interesse an einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers auf Gewährung von Versicherungsschutz gemäß § 256 ZPO zu bejahen (RGZ 135, 369; 141, 185, 192).
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